Sonntag, 27. Mai 2007

Fristlose Kündigung

Eine Fristlose Kündigung ist nur bei einem begründeten Verdacht rechtmäßig.

Wenn ein Arbeitnehmer einer Straftat, wie z.B. Diebstahl, verdächtigt wird, so kann der Arbeitgeber diese nur dann als Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen, wenn ein schwerwiegender, durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt.

Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein

Az: 3 Sa 491/03

Keine Kommentare: