Sonntag, 27. Mai 2007
Fristlose Kündigung
Eine Fristlose Kündigung ist nur bei einem begründeten Verdacht rechtmäßig.
Wenn ein Arbeitnehmer einer Straftat, wie z.B. Diebstahl, verdächtigt wird, so kann der Arbeitgeber diese nur dann als Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen, wenn ein schwerwiegender, durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt.
Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein
Az: 3 Sa 491/03
Wenn ein Arbeitnehmer einer Straftat, wie z.B. Diebstahl, verdächtigt wird, so kann der Arbeitgeber diese nur dann als Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen, wenn ein schwerwiegender, durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegt.
Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein
Az: 3 Sa 491/03
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen