Sonntag, 27. Mai 2007
Witwenrente, trotz kurzer Ehe
Eine Witwe hat trotz sehr kurzer Ehe anspruch auf Witwenrente.
Wenn ein Ehegatte knapp drei Wochen nach der Eheschließung an einem schon länger bekannten Krebsleiden stirbt, und die Witwe glaubhaft versichert von der Genesung des Partners überzeugt gewesen zu sein, bleibt der Anspruch auf Witwenrente erhalten. Hierbei handele es sich nicht um eine Versorgungsehe.
LG Mönchengladbach
Az : 5 T 51/06
Wenn ein Ehegatte knapp drei Wochen nach der Eheschließung an einem schon länger bekannten Krebsleiden stirbt, und die Witwe glaubhaft versichert von der Genesung des Partners überzeugt gewesen zu sein, bleibt der Anspruch auf Witwenrente erhalten. Hierbei handele es sich nicht um eine Versorgungsehe.
LG Mönchengladbach
Az : 5 T 51/06
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