Sonntag, 27. Mai 2007

Kündigungsklausel im Kleingedruckten

Ist im Kleingedruckten eines Arbeitsvertrages eine Kündigungsklausel versteckt, so gilt diese nicht.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holsteins in Kiel entschieden.

Es erklärte eine klein gedruckte Vereinbarung über sechs Monate Probezeit, in einem ohnehin auf nur ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag für nichtig.

Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein

Az : 3 Sa 489/06

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