Sonntag, 27. Mai 2007
Kündigungsklausel im Kleingedruckten
Ist im Kleingedruckten eines Arbeitsvertrages eine Kündigungsklausel versteckt, so gilt diese nicht.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holsteins in Kiel entschieden.
Es erklärte eine klein gedruckte Vereinbarung über sechs Monate Probezeit, in einem ohnehin auf nur ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag für nichtig.
Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein
Az : 3 Sa 489/06
Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holsteins in Kiel entschieden.
Es erklärte eine klein gedruckte Vereinbarung über sechs Monate Probezeit, in einem ohnehin auf nur ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag für nichtig.
Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein
Az : 3 Sa 489/06
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