Dienstag, 29. Mai 2007
In eine Räumungsklage gehören alle Mieternamen
Wenn ein Ehepaar mit der Miete im Rückstand ist,
und der Vermieter per Räumungsklage die Zwangsräumung der angemieteten Wohnung veranlasst. Die Räumungsklage sich aber nur auf den Namen der Ehefrau bezieht, so darf der Ehemann in der Wohnung bleiben. Der Vermieter muss eine neue Räumungsklage gegen den Ehemann anstreben. Hat bis dahin das Ehepaar alles gezahlt, entfällt die zweite Räumung.
BGH
Az : IXa ZB 29/04
und der Vermieter per Räumungsklage die Zwangsräumung der angemieteten Wohnung veranlasst. Die Räumungsklage sich aber nur auf den Namen der Ehefrau bezieht, so darf der Ehemann in der Wohnung bleiben. Der Vermieter muss eine neue Räumungsklage gegen den Ehemann anstreben. Hat bis dahin das Ehepaar alles gezahlt, entfällt die zweite Räumung.
BGH
Az : IXa ZB 29/04
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